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Informationen zum Projekt Sachsenspiegel_online

Oberbegriff: Rechtshandlung

Schlagwort: Zwei Mnner werden durch den Erben belehnt, nachdem der Sohn ihres Herrn vor der Belehnung starb

 # FolioBeschreibung Anzahl 
170rVeräußerung von Lehensteilen. Wahl des Lehenfolgers durch die Erben bzw. den Lehensherrn. Lehenserneuerung durch den Erben des Lehensherrn. Belehnung und Zuweisung durch den Oberlehensherrn.
 

 
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